§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1
BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die
Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §
145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von
§ 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat
ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto
ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
*) Bitte beachten Sie
den Benutzerhinweis auf der Vorseite und die Anmerkungen im Anhang 1!
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird,
ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen:
„ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“
oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“).
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
(siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen
wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von
uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche
Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben
unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an
diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit
Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange
das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
(Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter
Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller
(Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz
ausgeschlossen werden). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter
Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen
uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer
gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw.
diese Lücke ausfüllt.
|